Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 35 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 35 Nachweise


§ 35 wird in 2 Vorschriften zitiert

Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er

1.
nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und

2.
den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,

3.
ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,

4.
an den Seminaren und Übungen in

a)
Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen,

b)
Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,

c)
Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie,

d)
Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung,

e)
Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,

f)
Bestandsbetreuung und Ambulatorik,

g)
Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln,

h)
Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,

i)
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung,

j)
Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie,

k)
Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung,

l)
Tierseuchenbekämpfung sowie im

m)
Querschnittsfach "Klinik" und im

n)
Querschnittsfach "Lebensmittel"

regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie

5.
mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat.

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Zitierungen von § 35 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 TAppO Zuständige Behörde
... gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und ...
§ 64 TAppO Ausnahmen
... Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb ... mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der ...


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