Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat und
- 2.
- den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,
- 3.
- ein Praktikum nach § 52 Abs. 1 absolviert hat,
- 4.
- an den Seminaren und Übungen in
- a)
- Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen,
- b)
- Innerer Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinischer Ausbildung,
- c)
- Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinischer Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie,
- d)
- Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten, klinischer Ausbildung,
- e)
- Geflügelkrankheiten, klinischer Ausbildung,
- f)
- Bestandsbetreuung und Ambulatorik,
- g)
- Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln,
- h)
- Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch und Milchuntersuchungen,
- i)
- Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung,
- j)
- Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie,
- k)
- Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung,
- l)
- Tierseuchenbekämpfung sowie im
- m)
- Querschnittsfach "Klinik" und im
- n)
- Querschnittsfach "Lebensmittel"
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat sowie
- 5.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 34 teilgenommen hat.
§ 64 TAppO Ausnahmen ... Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss, 5. des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb ... mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss, 7. des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der ...