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§ 43 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 43 Prüfungsfächer



Der Dritte Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.
Tierschutz,

2.
Tierseuchenbekämpfung,

3.
Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel",

4.
Milchkunde,

5.
Fleisch- und Geflügelfleischhygiene,

6.
Arznei- und Betäubungsmittelrecht und

7.
Tierärztliches Berufs- und Standesrecht.

Die Prüfungen sollen innerhalb von zehn Wochen abgelegt werden.

 
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Zitierungen von § 43 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 TAppO Nachweise
... 3. mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 43 und darüber hinaus 4. mindestens 98 Stunden an ...