(1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.
(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständigen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.
(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben abgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen hauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tierart abzuleisten.
(4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der Universität auch durch eine um drei Wochen verlängerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im Schlachtbetrieb erfolgt.