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Unterabschnitt 1 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in der Hygienekontrolle und in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 52 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Die Ausbildung in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde dauert 75 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des sechsten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachtbetrieb zuständigen Behörde dauert 100 Stunden in mindestens drei Wochen. Sie darf frühestens nach Ableistung des achten Fachsemesters, und zwar außerhalb der Vorlesungszeit, in die Pflichtlehrveranstaltungen gelegt worden sind, abgeleistet werden.

(3) Die Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben abgeleistet werden, die über eine Zulassung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr verfügen und in denen hauptamtlich für den Betrieb verantwortliche Tierärztinnen oder Tierärzte vorhanden sind. Werden in einem Betrieb nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden in einem Schlachtbetrieb mit der jeweils anderen Tierart abzuleisten.

(4) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann mit Zustimmung der Universität auch durch eine um drei Wochen verlängerte Ausbildung nach Absatz 2 ersetzt werden, sofern auch dabei eine Einweisung in die Hygienekontrollen im Schlachtbetrieb erfolgt.


§ 53 Inhalt der Ausbildung



(1) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Hygienekontrolle in den Betrieben zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen der Betriebe sowie in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen.

(2) Während der Ausbildung nach § 52 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener Tierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten für die Ausbildung nach § 52 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach Anlage 9 und Anlage 10.

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