(1) Ein Teil des Praktikums nach §
54 Abs. 2 von höchstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet werden.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet werden
- a)
- in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,
- b)
- in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,
- c)
- in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,
- d)
- in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,
- e)
- bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,
- f)
- in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder
- g)
- in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten.
(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 14.