Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 57 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 57 Ausbildungsstätten, Dauer


§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höchstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in Absatz 2 aufgeführten Ausbildungsstätten abgeleistet werden.

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 kann abgeleistet werden

a)
in einem Institut einer Universität einer naturwissenschaftlich-medizinischen Fachrichtung,

b)
in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Länder mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufgabenstellung,

c)
in einer Veterinäruntersuchungsanstalt,

d)
in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,

e)
bei einem öffentlich-rechtlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsdienst bzw. einem Tiergesundheitsamt oder bei einer Besamungsstation,

f)
in der pharmazeutischen Industrie in der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in der Lebensmittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder in der Futtermittelindustrie in der Herstellung und Prüfung von Mischfuttermitteln oder

g)
in wissenschaftlich geleiteten Zoologischen Gärten.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Bescheinigung nach Anlage 14.

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Zitierungen von § 57 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 TAppO Ausbildungsstätten, Dauer
... in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen ...
Anlage 14 TAppO (zu § 57 Abs. 3)


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