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§ 54 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 54 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden.

(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten.



 

Zitierungen von § 54 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 TAppO Nachweise
... regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat, 3. ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung ...
§ 44 TAppO Nachweise
... hat, 2. einen praktischen Studienteil nach § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 2 und § 58 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte ...
§ 55 TAppO Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes
... nicht bestraft worden sind. (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf ...
§ 57 TAppO Ausbildungsstätten, Dauer
... Ein Teil des Praktikums nach § 54 Abs. 2 von höchstens 350 Stunden in acht Wochen kann an einer der in Absatz 2 ...