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§ 61
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
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§ 61 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999
BGBl. I S. 2162
; aufgehoben durch
§ 69
V. v. 27.07.2006
BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5
Organisation und Aufbau
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Die Approbation
§ 60
←
→
§ 62
§ 61 Approbationsurkunde
§ 61 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage
16
erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
§ 60
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→
§ 62
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Zitierungen von
§ 61 TAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAppO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 16 TAppO (zu § 61)
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