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Anlage 16 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Anlage 16 (zu § 61)


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2192)

 
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Zitierungen von Anlage 16 TAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 16 TAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 TAppO Approbationsurkunde
... Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit ...