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Abschnitt 4 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 4 Die Approbation

§ 60 Antrag



(1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,

2.
eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

3.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und

4.
die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.

Außerdem ist ein amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden beizubringen, das nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf. Ist ein Antragsteller, der nicht Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, weniger als zwei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung polizeilich gemeldet, so hat er dem Antrag ferner eine Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, ob er in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob dort gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder ob ihm dort auf Grund disziplinarischer oder administrativer Maßnahmen die Ausübung des tierärztlichen Berufs untersagt worden ist.

(2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 2 oder 3 oder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 4 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen Bescheinigungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten tierärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 21. Dezember 1980 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem 1. Januar 1993 von einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind.

(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den tierärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle der in Absatz 1 Nr. 3 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.


§ 61 Approbationsurkunde



Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 erteilt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.