(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels
116 des
Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
- 1.
- Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
- 2.
- Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer wissenschaftlichen Universität.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.
§ 14 TAppO Prüfungsergebnis ... und der Tierärztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 62 angerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen besonders zu vermerken. (2) Ein ... Prüfung nicht bestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt; sind nach § 62 Prüfungen angerechnet worden, so wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der ...