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Abschnitt 5 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften

§ 62 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen



(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet

1.
Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,

2.
Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer wissenschaftlichen Universität.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.

(3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen.

(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.


§ 63 Zuständige Behörde



(1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land

1.
Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,

2.
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,

3.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,

4.
Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,

5.
Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen

die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung.

(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 62 nach Anhören der Universität. Der Antragsteller erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44.


§ 64 Ausnahmen



Die für den Studienort zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen von den Vorschriften

1.
des § 4,

2.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens ein Jahr Veterinärmedizin studiert haben muss,

3.
des § 21 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zwei Jahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

4.
des § 28 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens eineinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.
des § 35 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung mindestens zweieinhalb Studienjahre nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung Veterinärmedizin studiert haben muss,

6.
des § 21 Abs. 1 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

7.
des § 35 Nr. 2, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden hat,

8.
des § 44 Nr. 1, dass der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung den Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung vor nicht mehr als sieben Monaten bestanden haben muss,

9.
des § 18 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

10.
des § 52 Abs. 1 und 2 und

11.
des § 55 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung.

Nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungsabschnitten.


§ 65 Übergangsvorschriften



(1) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Studium beginnen, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft.

(2) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, legen die Tierärztliche Vorprüfung nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht ab. Wiederholungsprüfungen werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht abgenommen.

(3) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden sind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und geprüft. Spätestens bei der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die Pflichtlehrveranstaltungen in Allgemeiner Radiologie einschließlich Strahlenphysik sowie in Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung besucht und, soweit es sich um Übungen handelt, regelmäßig und mit Erfolg an ihnen teilgenommen sowie die Prüfungen in diesen Fächern erfolgreich abgelegt haben.

(4) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden haben, werden nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht geprüft; dies gilt auch für Wiederholungsprüfungen.


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 bis 3) Fachgebiete und Gesamtstundenzahl *)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.Physik56 Std.
2.Chemie126 Std.
3.Zoologie70 Std.
4.Botanik einschließlich Futter-,
Gift- und Heilpflanzenkunde
70 Std.
5.Biometrie28 Std.
6.Berufsfelderkundung (medizinische
Terminologie, Geschichte der
Veterinärmedizin, Berufskunde)
42 Std.
7.Anatomie224 Std.
8.Histologie und Embryologie98 Std.
9.Ethologie28 Std.
10.Landwirtschaftslehre28 Std.
11.Tierhaltung und Tierhygiene56 Std.
12.Allgemeine Radiologie einschließlich
Strahlenphysik
42 Std.
13.Physiologie; physiologische Chemie
(Biochemie)
280 Std.
14.Futtermittelkunde42 Std.
15.Tierzucht und Genetik einschließlich
Rassenlehre und Tierbeurteilung
84 Std.
16.Klinische Propädeutik98 Std.
17.Tierschutz56 Std.
18.Labortierkunde14 Std.
19.Tierernährung56 Std.
20.Tierärztliches Berufs- und
Standesrecht
28 Std.
21.Geflügelkrankheiten28 Std.
22.Pharmakologie und Toxikologie
einschließlich klinischer
Pharmakologie; Arznei- und
Betäubungsmittelrecht,
Arzneiverordnungs- und
-anfertigungslehre,
Rückstandsbeurteilung
126 Std.
23.Bakteriologie und Mykologie,
Virologie, Parasitologie,
Immunologie
224 Std.
24.Krankheiten der Reptilien,
Amphibien, Fische sowie der
Bienen
28 Std.
25.Tierseuchenbekämpfung42 Std.
26.Allgemeine Pathologie, Spezielle
pathologische Anatomie und
Histologie einschließlich
Obduktionen
182 Std.
27.Innere Medizin einschließlich
Laboratoriumsdiagnostik,
Diätetik
126 Std.
28.Physiologie und Pathologie der
Fortpflanzung einschließlich
Neugeborenen- und Euterkrankheiten
126 Std.
29.Chirurgie einschließlich Operations-
und Betäubungslehre, Augenkrankheiten,
Huf- und Klauenkrankheiten, klinische
Radiologie
126 Std.
30.Bestandsbetreuung und Ambulatorik42 Std.
31.Lebensmittelkunde einschließlich
Technologie und Qualitätssicherung,
Lebensmittelmikrobiologie,
Lebensmittelrecht und Untersuchung
von Lebensmitteln; Milchkunde und
-hygiene einschließlich Technologie
und Qualitätssicherung,
Mikrobiologie der Milch und
Milchuntersuchungen; Fleisch- und
Geflügelfleischhygiene
einschließlich Technologie und
Qualitätssicherung
196 Std.
32.Klinische Ausbildung in den
Fächern Nummern 21, 27, 28 und 29
518 Std.
33.Querschnittsfach Klinik126 Std.
34.Querschnittsfach Lebensmittel126 Std.
35.Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht
und Tierhaltung
70 Std.
36.Praktische Ausbildung in einer
tierärztlichen Praxis oder
tierärztlichen Klinik
850 Std.
37.Praktische Ausbildung in der
Hygienekontrolle und in der
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
175 Std.
38.Praktische Ausbildung in der
amtlichen Lebensmittelüberwachung
und in der Kontrolle des Verkehrs
mit Lebensmitteln
75 Std.
39.Wahlpflichtveranstaltungen, an
denen der Studierende zusätzlich
teilzunehmen hat
308 Std.
  5.020 Std.

*)
Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fachgebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.


Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Fachgebiete zu Studienabschnitten



ZeitFach
1. und 2. Studienjahr - Physik
- Chemie
- Zoologie
- Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heilpflanzenkunde
- Biometrie
- Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs-
kunde)
- Anatomie
- Histologie
- Embryologie
- Ethologie
- Landwirtschaftslehre
- Tierhaltung
- Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik
- Physiologie
- Physiologische Chemie (Biochemie)
- Futtermittelkunde
- Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung
- Klinische Propädeutik
- Tierschutz
- Wahlpflichtveranstaltungen
3. bis 5. Studienjahr - Labortierkunde
- Tierernährung
- Tierschutz
- Tierärztliches Berufs- und Standesrecht
- Geflügelkrankheiten
- Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinischer Pharmakologie
- Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre, Rück-
standsbeurteilung
- Bakteriologie und Mykologie
- Virologie
- Parasitologie
- Immunologie
- Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen
- Tierseuchenbekämpfung
- Allgemeine Pathologie und spezielle pathologische Anatomie, Histologie einschließlich
Obduktionen
- Tierhygiene
- Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik, klinische Ausbildung
- Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euter-
krankheiten, klinische Ausbildung
- Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und
Klauenkrankheiten, klinische Ausbildung einschließlich klinischer Radiologie
- Bestandsbetreuung und Ambulatorik
- Lebensmittelkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung
Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelrecht und Untersuchung von Lebensmitteln
- Milchkunde und -hygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung, Mikrobiologie
der Milch und Milchuntersuchungen
- Fleisch- und Geflügelfleischhygiene einschließlich Technologie und Qualitätssicherung
- Querschnittsfach Klinik
- Querschnittsfach Lebensmittel
- Wahlpflichtveranstaltungen



Anlage 3 (zu § 12 Abs. 1)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2178f)


Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2180)


Anlage 5 (zu § 14 Abs. 1 und 4)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2181)


Anlage 6 (zu § 14 Abs. 1)


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2182)


Anlage 7 (zu § 14 Abs. 1)


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2183)


Anlage 8 (zu § 14 Abs. 1 und 4)


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2184)


Anlage 9 (zu § 53 Abs. 3)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2185)


Anlage 10 (zu § 53 Abs. 3)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2186)


Anlage 11 (zu § 55 Abs. 3)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2187)


Anlage 12 (zu § 55 Abs. 3)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2188)


Anlage 13 (zu § 56 Abs. 3)


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2189)


Anlage 14 (zu § 57 Abs. 3)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2190)


Anlage 15 (zu § 59 Abs. 2)



(siehe BGBl. I 1999 S. 2191)


Anlage 16 (zu § 61)


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1999 S. 2192)