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§ 63 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 63 Zuständige Behörde



(1) Die Entscheidungen nach § 62 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer Universität im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land

1.
Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,

2.
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Berlin,

3.
Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen,

4.
Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,

5.
Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen

die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung.

(2) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung nach § 62 nach Anhören der Universität. Der Antragsteller erhält über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis im Sinne der §§ 18, 21, 28, 35 und 44.