§ 14 Privatisierungsstelle
1Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. 2Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFlächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 2 FlErwÄndG Änderung der Flächenerwerbsverordnung ... Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger" ersetzt. 13. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Privatisierungsstelle Die ... ersetzt. 13. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 Privatisierungsstelle Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ...
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