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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.09.2007 aufgehoben
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§ 6 - Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)

V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 702-1-8 Berufsrecht
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§ 6 Anzeige von Veränderungen



Im Versicherungsverhältnis ist der Versicherer zu verpflichten, der Wirtschaftsprüferkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, den Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage unverzüglich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 6 WPBHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WPBHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPBHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WPBHV Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
...  (4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der ...
§ 7a WPBHV Nachweisverfahren
... durch eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbringen. (3) § 6 gilt ...
§ 8 WPBHV Versicherungspflicht der vereidigten Buchprüfer und der Buchprüfungsgesellschaften
... Rahmen ihrer Berufstätigkeit (§ 129 der Wirtschaftsprüferordnung) die §§ 1 bis 7 ...