(1) 1Antragsbefugt sind
- 1.
- für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
- a)
- der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
- b)
- das Kind,
- c)
- ein bisheriger Elternteil oder
- d)
- das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
- 2.
- für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
2Der Antrag auf Feststellung nach
§ 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen.
3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen.
4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten
§ 1752 Abs. 2 und
§ 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)
1Eine Feststellung nach
§ 2 sowie ein Ausspruch nach
§ 3 wirken für und gegen alle.
2Die Feststellung nach
§ 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern.
3In dem Beschluss nach
§ 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde.
4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
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G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes ... der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich." 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Antrag auf ... Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen." 6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt ... des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Im ... § 2 Absatz 3 Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Absatz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ... bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. ...
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 23.01.2013 BGBl. I S. 101
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188