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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotolaboranten/zur Fotolaborantin (FotoLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.01.1981 BGBl. I S. 88; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-85 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen und Ausflecken einer Ausschnittvergrößerung im Format 18x24 cm von einem Schwarzweißnegativ,

2.
Anfertigen und Ausflecken dreier verschiedenformatiger Vergrößerungen von einem Schwarzweißnegativ,

3.
Anfertigen und Ausflecken je einer Vergrößerung im Format 13x18 cm von vier gleichformatigen Schwarzweißnegativen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung und Arbeitsschutz,

2.
chemische und physikalische Grundlagen,

3.
Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,

4.
Grundlagen des fotografischen Prozesses,

5.
Volumenberechnungen von Laborgefäßen,

6.
Ansatzmengen fotografischer Bäder,

7.
Umrechnen von Belichtungszeiten.

Die schriftlichen Aufgaben sollen sich auch auf praxisbezogene Fälle beziehen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

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