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§ 289b - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen



(1) 1Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt:

1.
die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,

2.
die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und

3.
die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

2§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.

(2) 1Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn

1.
die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und

2.
der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. 3Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.

(3) 1Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der gesonderte nichtfinanzielle Bericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c und

2.
die Kapitalgesellschaft macht den gesonderten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zugänglich durch

a)
Offenlegung zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 oder

b)
Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.

2Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden.

(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 289b HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuellvor 19.04.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 289b HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 289b HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 289c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung (vom 19.04.2017)
... In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. (2) Die ...
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung (vom 22.06.2023)
... oder Konzernlageberichts beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle ... oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1 , §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder ... §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 , oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ...
§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 19.08.2020)
... § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, 2. die §§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, 3. ...
§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 12.08.2021)
... die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... in Verbindung mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des ...
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.07.2021)
... die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... in Verbindung mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 111 AktG Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (vom 12.08.2021)
... der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen ...
§ 170 AktG Vorlage an den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der ...
§ 171 AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Artikel 80 EGHGB (vom 19.04.2017)
... §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, ...
Artikel 81 EGHGB (vom 01.01.2019)
... § 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ...

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
§ 38 GenG Aufgaben des Aufsichtsrats (vom 01.07.2021)
... ist. (1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ) zu prüfen, sofern er erstellt wurde. (2) Der Aufsichtsrat hat eine ...

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... € 1438 eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern- berichts nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... d) Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis 289e eingefügt: „§ 289a Ergänzende Vorgaben für ... Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben. § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen (1) Eine Kapitalgesellschaft ... Erklärung (1) In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. (2) Die ... durch die folgenden Sätze ersetzt: „Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle ... oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben ... Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1 , §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder ... §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 , oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ... auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein ... Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 340a Absatz 1b in ... auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein ... Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 341a Absatz 1b in ...
Artikel 2 CSR-RL-UG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 289b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ist die nichtfinanzielle ...
Artikel 3 CSR-RL-UG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 80 Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, ...
Artikel 4 CSR-RL-UG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
...  2. Folgender Artikel 81 wird angefügt: „Artikel 81 § 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ...
Artikel 8 CSR-RL-UG Änderung des Aktiengesetzes
... der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen ... „Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern ... „Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu ...
Artikel 10 CSR-RL-UG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
...  „(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ( § 289b des Handelsgesetzbuchs ) zu prüfen, sofern er erstellt wurde." 3. Folgender § 170 wird ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... in Verbindung mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des ... in Verbindung mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... € 1438 eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern- berichts nach ...