§ 22 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 22


§ 22 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.

(2) Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 22 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 HGB
... Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22 , 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1.  ... Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22 , 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 4 AktG Firma
... Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die ...
§ 279 AktG Firma
... Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die ... natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine ...

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 3 GenG Firma der Genossenschaft (vom 18.08.2006)
... Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 4 GmbHG Firma (vom 29.03.2013)
... Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die ...

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 PartGG Name der Partnerschaft (vom 01.01.2024)
... Partner" oder „Partnerschaft" enthalten. (2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1 , §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind ...

REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914; zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 REITG Firma
... Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die ...


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