1Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den
§§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach
§ 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis.
2Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
§ 461 HGB Haftung des Spediteurs ... Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432 , 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden, der nicht ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831