§ 451f - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 451f Schadensanzeige


§ 451f wird in 1 Vorschrift zitiert

Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,

1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,

2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

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Zitierungen von § 451f HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 451f HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
... eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern, 2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterläßt, ...


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