§ 475g Traditionswirkung des Lagerscheins
1Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der darin als der zum Empfang des Gutes Berechtigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. 2Gleiches gilt für die Übertragung des Lagerscheins an Dritte.
Frühere Fassungen von § 475g HGB
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... aus dem Lagerschein Berechtigten" ersetzt. 40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst: „§ 475f Einwendungen Dem aus dem ... die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins. § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen, der ...
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