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Änderung § 274a HGB vom 23.07.2015

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§ 274a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 274a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 274a Größenabhängige Erleichterungen


Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:

(Text alte Fassung)

1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters,

2. § 268 Abs.
4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

3.
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

4.
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

5.
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

(Text neue Fassung)

1. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang,

2.
§ 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang,

3.
§ 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3,

4.
§ 274 über die Abgrenzung latenter Steuern.

(heute geltende Fassung)