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Änderung § 327a HGB vom 01.01.2007

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§ 327a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 327a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften


vorherige Änderung

 


§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.


 
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