Als Entziehungsgebiete im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG gelten der damalige Bereich
- 1.
- des Militärbefehlshabers in Frankreich,
- 2.
- des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
- 3.
- des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
- 4.
- des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
- 5.
- des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
- 6.
- des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in §
1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.
(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des §
29b Abs. 1 und des §
44a Abs. 1
BRüG überwiegend in das nach §
5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in §
1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.
(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des §
29b Abs. 2 und des §
44a Abs. 1
BRüG kommt in Betracht
- 1.
- bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen
- a)
- in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942,
- b)
- in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;
- 2.
- bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen
- a)
- in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,
- b)
- in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.
(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.