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I. - Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)

V. v. 14.05.1965 BGBl. I S. 420; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
Geltung ab 23.05.1965; FNA: 250-1-1 Rückerstattung

I. Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten

§ 1



Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich

1.
des Militärbefehlshabers in Frankreich,

2.
des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,

3.
des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,

4.
des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,

5.
des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,

6.
des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.


§ 2



(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.

(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG überwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet gelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Bereichen durch den Chef der Zivilverwaltung entzogen und nachweislich an reichsdeutsche Erwerber (Privatpersonen oder Dienststellen) abgegeben wurde.


§ 3



(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRüG kommt in Betracht

1.
bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen

a)
in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der 1. Januar 1942,

b)
in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der 11. November 1942;

2.
bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen

a)
in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der 13. Juli 1940,

b)
in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der 6. November 1940.

(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt sich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von der deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.