§ 6 - Statistikregistergesetz (StatRegG)

Artikel 1 G. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1300, 2903; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 29-29 Statistik
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§ 6


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:

1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,

2.
Rechtsform,

3.
Art der Tätigkeit.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2506, 4455 m.W.v. 15. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 6 StatRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 3 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2506

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 StatRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StatRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StatRegG (vom 01.01.2024)
... jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den ...
§ 7 StatRegG (vom 15.07.2021)
... Nummer 4, § 4 Nummer 6 sowie § 5 Nummer 8, soweit die von den in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermittelten Angaben einer Einheit nicht eindeutig zugeordnet werden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Für jede Einheit wird eine Kennnummer vergeben. (2) Die in den §§ 2 bis 6 genannten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder und dem ... jeweils für deren Zuständigkeitsbereich, soweit dies nicht in den §§ 2 und 6 abweichend geregelt ist, jährlich auf Anforderung ohne Erstattung der Kosten aus den ...

Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes
... die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 4. In § 6 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 5. ...


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