(2) Soweit Angaben nach
§ 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden.
(3)
1Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten.
2Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455
Artikel 3 UBRegGEG Änderung des Statistikregistergesetzes ... 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ... 6. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ...
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266