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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 16.03.2006

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I. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2006 geltenden Fassung
I. n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2006 geltenden Fassung
durch A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 522
 
(Textabschnitt unverändert)

I.


Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) der durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) neu gefasst worden ist, wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

- der Direktorin oder dem Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft,

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts

(Text neue Fassung)

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und *)

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts *)

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

Dem Bundesarbeitsgericht wird die Ausübung dieses Rechts nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz übertragen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden gemäß A. v. 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 522)