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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung (PapVerarbIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1983 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 806-21-7-23 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Papierverarbeitung zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufspraxis

nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PapVerarbIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapVerarbIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PapVerarbIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...