Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.01.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung (PapVerarbIndMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1983 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 10 V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 99
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 806-21-7-23 Berufliche Bildung
|

§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in

1.
einen fachrichtungsübergreifenden Teil,

2.
einen fachrichtungsspezifischen Teil,

3.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papierverarbeitung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PapVerarbIndMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapVerarbIndMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PapVerarbIndMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 7 PapVerarbIndMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...
§ 8 PapVerarbIndMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist ... nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. (3) Über das Bestehen ...