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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TStopfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TStopfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TStopfAusbV Zwischenprüfung
... Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Jahr in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend ...
§ 8 TStopfAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage TStopfAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilstopfer