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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,

2.
Kenntnisse der Arbeits- und Betriebsorganisation,

3.
Kenntnisse des Fertigungsablaufs im Ausbildungsbetrieb,

4.
Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeugnisse,

5.
Kenntnisse der Herstellung von Geweben,

6.
Kenntnisse der Konstruktion von Geweben,

7.
Zerlegen von Mustern,

8.
Schauen von Waren,

9.
Ausbessern von Waren.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TStopfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TStopfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TStopfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...