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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer (TStopfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 574; aufgehoben durch § 9 V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 680
Geltung ab 30.04.1978; FNA: 806-21-1-61 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Textilstopfer wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,

2.
Kenntnisse der Arbeits- und Betriebsorganisation,

3.
Kenntnisse des Fertigungsablaufs im Ausbildungsbetrieb,

4.
Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeugnisse,

5.
Kenntnisse der Herstellung von Geweben,

6.
Kenntnisse der Konstruktion von Geweben,

7.
Zerlegen von Mustern,

8.
Schauen von Waren,

9.
Ausbessern von Waren.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem Jahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Jahr in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen; hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Fehler im Gewebe feststellen,

2.
Knoten im Gewebe beseitigen,

3.
Schuß- und Kettfäden nachziehen,

4.
Kettfaden- und Schußfadenbrüche in Geweben mit Grundbindung stopfen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten beantworten:

1.
Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form sowie Eigenschaften von Naturfasern und zellulosischen Chemiefasern,

2.
Konstruktionsmerkmale und Eigenschaften wichtiger Garne und Zwirne sowie Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne,

3.
Gewebegrundbindungen und technische Patronen,

4.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe unter Aufsicht ausführen. Hierfür kommt insbesondere das Stopfen von Rissen oder Löchern in Geweben in Betracht.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Bindungslehre, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
textile Rohstoffe und Erzeugnisse,

b)
Herstellung von Geweben,

c)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umweltschutz,

d)
Warenbeurteilung und Fehlerfeststellung,

e)
Warenbearbeitung und Fehlerbeseitigung;

2.
im Prüfungsfach Bindungslehre:

Konstruktionsarten von Geweben;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Anwenden der Grundrechenarten auf fachspezifische Aufgaben,

b)
Be- und Umrechnen der Feinheitssysteme Nummer metrisch (Nm), Titer denier (Td), tex;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,

2.
im Prüfungsfach Bindungslehre eineinhalb Stunden,

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik eineinhalb Stunden,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde dreiviertel Stunden.

(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.

(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prüfungsfächer Technologie das vierfache, Bindungslehre das dreifache und Technische Mathematik das zweifache Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Tuchstopferin, sind nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilstopfer



(siehe BGBl. I 1978 S. 574ff)