(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem Jahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Jahr in der Anlage zu §
4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen; hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Fehler im Gewebe feststellen,
- 2.
- Knoten im Gewebe beseitigen,
- 3.
- Schuß- und Kettfäden nachziehen,
- 4.
- Kettfaden- und Schußfadenbrüche in Geweben mit Grundbindung stopfen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten beantworten:
- 1.
- Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form sowie Eigenschaften von Naturfasern und zellulosischen Chemiefasern,
- 2.
- Konstruktionsmerkmale und Eigenschaften wichtiger Garne und Zwirne sowie Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne,
- 3.
- Gewebegrundbindungen und technische Patronen,
- 4.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung.