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Änderung § 11 FSDurchführungsV vom 29.08.2009

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§ 11 FSDurchführungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 11 FSDurchführungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vorrang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1. Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2. Schutzflüge der Luftverteidigung;

3. Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4. Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

vorherige Änderung

5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.



5. Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

6. Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. 2 Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen.



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