Änderung § 5 AMRadV vom 31.12.2006

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§ 5 AMRadV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 5 AMRadV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3462
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeit


(Text neue Fassung)

§ 5 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 radioaktive Arzneimittel ohne die dort vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 oder 4 ein radioaktives Arzneimittel in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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