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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin (FotoMedLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 3177; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien oder Ausführen von Bildkorrekturen,

2.
Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der Ergebnisse und

3.
Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer labortechnischen Aufgabenstellung.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,

4.
Gestaltung,

5.
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,

6.
lichtempfindliche Materialien,

7.
Entwicklungsprozesse,

8.
Gerätetechnik.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FotoMedLabAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FotoMedLabAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FotoMedLabAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...