(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien oder Ausführen von Bildkorrekturen,
- 2.
- Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der Ergebnisse und
- 3.
- Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer labortechnischen Aufgabenstellung.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,
- 4.
- Gestaltung,
- 5.
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- 6.
- lichtempfindliche Materialien,
- 7.
- Entwicklungsprozesse,
- 8.
- Gerätetechnik.