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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin (FotoMedLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 3177; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-245 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fotomedienlaborant/Fotomedienlaborantin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für Auszubildende mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Beruf Fotolaborant/Fotolaborantin beträgt die Ausbildungsdauer zwei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
lichtempfindliche Materialien bearbeiten,

7.
Bild- und Textinformationen in Standardfertigung bearbeiten und ausgeben,

8.
Bild- und Textinformationen gestalten und ausgeben,

9.
Reproduktionsarbeiten ausführen,

10.
Endprodukte konfektionieren,

11.
Qualitätsmanagement.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen eines Bildes mit unterschiedlichen Kriterien oder Ausführen von Bildkorrekturen,

2.
Kontrollieren von Bädern und Dokumentieren der Ergebnisse und

3.
Herstellen eines Gestaltungsentwurfs zur Lösung einer labortechnischen Aufgabenstellung.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Arbeitsabläufe, Verfahrenswege,

4.
Gestaltung,

5.
Text-, Bild- und Datenverarbeitung,

6.
lichtempfindliche Materialien,

7.
Entwicklungsprozesse,

8.
Gerätetechnik.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden fünf Arbeitsproben durchführen und in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer fotografischen Reproduktion auf zwei unterschiedlichen Materialien,

2.
Ausarbeiten unterschiedlicher Vorlagen,

3.
Herstellen eines Bildes mit Anwendungsprogrammen,

4.
Vorbereiten und Eintesten eines Systems sowie Dokumentieren des Ergebnisses und

5.
Überprüfen eines Prozesses und Aufzeigen von Korrekturmöglichkeiten.

Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:

Herstellen eines Gestaltungsentwurfs nach Vorgaben und Umsetzen dieses Entwurfs mit labortechnischen Verfahren.

Die Arbeitsproben sollen insgesamt mit 80 vom Hundert und das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen Labortechnische Arbeiten, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werk- und Hilfsstoffe,

c)
rechnergestützte Informations- und Übertragungstechnik, Datenverarbeitung,

d)
Meß- und Prüfmethoden,

e)
Fototechnik,

f)
Reproduktion, Drucktechnik,

g)
Entwicklungsprozesse,

h)
elektronische Ausarbeitung und Weiterverarbeitung,

i)
Konfektionierung,

k)
Qualitätsmanagement;

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:

a)
Planung, Koordination und Abstimmung von Arbeitsabläufen,

b)
Datenverarbeitung, Datenschutz, Kommunikationstechnik,

c)
Rechteverwertung;

3.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Gestaltungsmittel,

b)
Gestaltungselemente,

c)
Composing,

d)
gestalterische Wirkung,

e)
technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 60 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Gestaltung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Labortechnische Arbeiten mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienlaboranten/zur Fotomedienlaborantin



(siehe BGBl. I 1997 S. 3177ff)