(1)
1Die Prüfungsstelle stellt auf Grundlage der Akkreditierung des Masterstudiengangs gemäß §
5 die Anrechnung von Leistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen fest.
2Sie lässt die antragstellende Person zum Wirtschaftsprüfungsexamen im Umfang des Absatzes 3 zu und lädt sie gemäß §
9 Abs. 6 Satz 2 der
Wirtschaftsprüferordnung zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
(2)
1Dem Antrag an die Prüfungsstelle gemäß §
1 oder §
25 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ist das Zeugnis über den Masterabschluss im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen.
2Die Masterabschlussprüfung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen nicht länger als vier Jahre zurückliegen.
(3)
1Die Anrechnung ersetzt die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" und "Wirtschaftsrecht".
2Der Kurzvortrag sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht" müssen vor der Prüfungskommission nach §
2 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in Sonderprüfungsterminen abgelegt werden.
3Dies gilt auch für Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht".
4In den Fällen der Sätze 2 und 3 dauert die mündliche Prüfung 60 Minuten.
5§
19 Abs. 5 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung findet Anwendung.
(4)
1Wenn eine Anrechnung im Einzelfall voraussichtlich nicht erfolgen kann, ist der Hochschule, die das Zeugnis über den Masterabschluss ausgestellt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Erfolgt danach keine Anrechnung, teilt die Prüfungsstelle dies der antragstellenden Person schriftlich oder elektronisch mit.
3Die Ablehnung einer Anrechnung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Masterstudiengang nach der Akkreditierung wesentlich umgestaltet wird, so dass eine besondere Eignung nach §
1 ganz oder in Teilen entfallen ist.
4Für das Widerspruchsverfahren gilt §
5 Abs. 5 der
Wirtschaftsprüferordnung entsprechend.
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Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046