(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 3.
- für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.