Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des §
6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
04.01 | Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert |
aus 04.02 | Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert (mit Ausnahme von Kondensmilch) |
04.03 | Butter |
04.04 | Käse und Quark. |
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 15 Millionen Kilogramm Milchwert.
Dabei entspricht ein Kilogramm Milchwert einem Kilogramm Milch mit einem Fettgehalt von 3,7 vom Hundert.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 3.
- für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.