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Abschnitt 2 - Unternehmensrückgabeverordnung (URüV)

V. v. 13.07.1991 BGBl. I S. 1542, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 34 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 25.07.1991; FNA: III-19-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Abschnitt 2 Wertausgleich. Sorgfaltspflicht

§ 3 Wertänderungen



Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichtigung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanzgesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.


§ 4 Sorgfaltspflicht, Haftung



(1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau haften dem Berechtigten für Schäden, die dadurch entstehen, daß die gesetzlichen Vertreter nach Umwandlung des Unternehmens in eine private Rechtsform bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht angewendet haben. Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans des zurückzugebenden Unternehmens haften als Gesamtschuldner. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz gehört zu der übergehenden Vermögensmasse.

(2) Die Treuhandanstalt haftet an Stelle der gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar bestellt hat. Regreßansprüche der Treuhandanstalt gegen diese Personen bleiben unberührt.


§ 5 Eigenkapital bei Rückgabe



(1) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 oder 3 des Vermögensgesetzes wegen wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der Vermögenslage ist in der für die Rückgabe maßgeblichen Bilanz als gezeichnetes Kapital der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der als gezeichnetes Kapital in Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder in Reichsmark in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz ausgewiesen war, wenn er nominal höher ist als das nach der Rechtsform im Zeitpunkt der Rückgabe vorgeschriebene Mindestkapital. Offene Rücklagen sind dem gezeichneten Kapital hinzuzurechnen, staatliche Beteiligungen dürfen nicht abgesetzt werden. War ein gezeichnetes Kapital nach der Rechtsform des Unternehmens nicht vorgeschrieben, so ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 des Vermögensgesetzes Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mindestkapital der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen ist, der in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen war. Dem Eigenkapital sind die Fonds hinzuzurechnen, soweit sie nicht dritten Personen geschuldet wurden.

(2) Reicht das im Zeitpunkt der Rückgabe vorhandene Eigenkapital auch unter Berücksichtigung der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes für die Bildung des gezeichneten Kapitals nach Absatz 1 nicht aus, so ist ein Kapitalentwertungskonto nach § 28 des D-Markbilanzgesetzes anzusetzen. In diesem Fall darf das gezeichnete Kapital jedoch höchstens mit dem zehnfachen Betrag des nach der Rechtsform vorgeschriebenen Mindestkapitals angesetzt werden.

(3) Eine Ausgleichsverbindlichkeit ist zumindest in Höhe des Betrages zu erlassen, der erforderlich ist, um das gezeichnete Kapital in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Höhe festsetzen zu können. Ein weitergehender Ausgleich findet nicht statt.


§ 6 Verschlechterung der Ertragslage



(1) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage nach § 6 Abs. 1 und 4 des Vermögensgesetzes wird vermutet, wenn das zurückzugebende Unternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 58 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes zum 31. Dezember 1990 einen Fehlbetrag ausweist. Wird das Unternehmen nach dem 30. Juni 1992 zurückgegeben und hat der Berechtigte bis zum 31. März 1992 einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a des Vermögensgesetzes nicht gestellt, so ist der Berechnung die letzte festgestellte Gewinn- und Verlustrechnung zugrundezulegen, deren Stichtag nicht länger als 18 Monate zurückliegen darf. Auf die Berechnung des Fehlbetrags sind § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und § 24 Abs. 2 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf Unternehmen, die freiwillig einen Abschluß nach § 58 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes aufstellen, ist Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht anzunehmen, wenn das Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen für die beiden letzten Geschäftsjahre vor Eintritt der Schädigung jeweils einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen hat.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage wird bei sanierungsfähigen Unternehmen pauschal in der Weise ausgeglichen, daß dem Unternehmen eine Ausgleichsforderung in Höhe des Betrags der in der für die Übergabe maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Sonderposten nach § 17 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes zuzüglich des Sechsfachen, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 des Dreifachen, des in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Absatz 1 ausgewiesenen Fehlbetrags eingeräumt wird. Auf die Verzinsung und Tilgung der Ausgleichsforderung ist § 7 anzuwenden.

(3) Ein pauschalierter Ausgleich entfällt, wenn der Berechtigte im Einzelfall nachweist, daß die nach Absatz 2 einzuräumende Ausgleichsforderung nicht ausreicht, um die Verschlechterung der Ertragslage auszugleichen.

(4) Die D-Markeröffnungsbilanz ist um die Ausgleichsforderung nach Absatz 2 oder 3 zu berichtigen. In Höhe des aktivierten Betrages ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.

(5) Die Behörde kann verlangen, daß die für die Zwecke des Absatzes 1 und 2 vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuchs geprüft werden. § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist auf kleine Unternehmen (§ 267 Abs. 1 HGB) entsprechend anzuwenden.

(6) Bereits begonnene Restrukturierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt dürfen nicht vor der Rückübertragung des Unternehmens unterbrochen werden. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte ihrer Fortsetzung widerspricht. § 3 Abs. 3 Satz 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.


§ 7 Verzinsung der Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten



(1) Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Vermögensgesetzes sind vom Tag der Rückgabe des Unternehmens an zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode ("Zinsfestlegungstag") in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelten und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichten Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, sind die an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits für eine entsprechende zeitnahe Veröffentlichung sorgt, gemeldeten Quotierungen maßgebend. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig. Zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner kann eine von Satz 1 bis 4 abweichende Vereinbarung getroffen werden.

(2) Soweit Schuldner und Gläubiger keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich in Höhe von 2,5 vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Der Schuldner ist zur weitergehenden Tilgung jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, soweit er Vermögensgegenstände veräußert, die für die Ausgleichsverbindlichkeit ursächlich waren.


§ 8 Behandlung staatlicher Leistungen



(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesentlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Vermögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit dem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten Kalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom Hundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist unverzinslich.

(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der beim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Einlage oder Vergütung nach § 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes durch den Gesellschafter entsprechend anzuwenden.

(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich nach den dafür maßgeblichen Vorschriften.