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Änderung § 2b UKlaG vom 13.10.2023

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§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 2b UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


(Text neue Fassung)

§ 2b Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


(Textabschnitt unverändert)

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.



(heute geltende Fassung)