Änderung § 2a UKlaG vom 07.06.2021

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§ 2a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 2a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz


(Text alte Fassung)

(1) Wer gegen § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.


(Text neue Fassung)

Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 



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