Änderung § 4 1. AgrStatV vom 12.03.2009

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§ 4 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 4 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Gartenbauerhebung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Rahmen der Gartenbauerhebung wird die Erhebung der Merkmale Lagerräume sowie Berufsbildung des Betriebsleiters (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.



 



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