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Änderung § 5 1. AgrStatV vom 17.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 1. AgrStatV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatV1ÄndV am 17. April 2007 und Änderungshistorie der 1. AgrStatV

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§ 5 1. AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 5 1. AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 493
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung


vorherige Änderung

 


(1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.

(2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:

1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,

2. die beheizte Grundfläche unter Glas,

3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.

(3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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