§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG§31Abs4DV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.04.1970 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 20.04.1970; FNA: 830-2-7 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die nach § 2 ermittelte Punktzahl ist,

1.
wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen, um 10 Punkte,

wenn jedoch beide Füße fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

2.
wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen, um 20 Punkte,

wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 40 Punkte,

3.
wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind, um 20 Punkte,

4.
wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen, um 20 Punkte,

5.
wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft, um 30 Punkte,

6.
wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft, um 30 Punkte

zu erhöhen. Das gilt, mit Ausnahme der Nummer 6, nur, wenn die zusammentreffenden Schädigungsfolgen nach § 2 zu berücksichtigen sind.

(2) Innere Organsysteme im Sinne des Absatzes 1 sind Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnapparat, Geschlechtsapparat, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe und Immunsystem, die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007

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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BVG§31Abs4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG§31Abs4DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 16 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
... Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe" die Wörter „und Immunsystem" ...


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