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Änderung § 4 Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes vom 21.12.2007

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, so bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage, die wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und wegen Zusammentreffens mit einer Gesundheitsstörung, die keine Schädigungsfolge ist, vorgenommen worden ist, außer Betracht.

(Text neue Fassung)

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist.