Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach §
14c, die ihren Dienst bis zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten §
14c Absatz 4 und die
Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
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Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626